Telefon: 0355-871731 | Fax: 0355-871741

 

logo coparts

Verbandkasten

Seit 2014 gilt für Verbandskästen eine geänderte DIN-Norm. Verbandkästen nach bisherigem Recht durften noch das ganze Jahr 2014 verkauft werden. Ein Verbandkasten ist in jedem Pkw Pflicht. Nach § 35h Absatz 4 StVZO genügt hierfür jeder Verbandkasten, der den Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllt. Deshalb darf auch über das Jahr 2014 hinaus der alte Verbandkasten bis zum Erreichen seines Verfallsdatums verwendet werden.

Geänderte DIN 13164 (Stand: Januar 2014)
Gegenüber DIN 13164 (Stand: Januar 1998) wurden Art und Menge des beschriebenen Inhalts den neuesten medizinischen Erkenntnissen angepasst.

Neu aufgenommen wurde:

  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset,
  • 1 Verbandpäckchen K,
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung

Gestrichen wurde:

  • 1 Verbandpäckchen M,
  • 1 Verbandtuch BR,
  • 4 Stück Wundschnellverband DIN 13019-E 10 x 6
  • die Verwendung von Mullbinden als Alternative für Fixierbinden

Sanktionen
Wer keinen Verbandskasten mittführt, riskiert bei einer Verkehrskontrolle ein     Verwarnungsgeld und bei der Hauptuntersuchung einen geringen Mangel.

Verfallsdatum
Zu beachten ist, das der Verbandskasten einem Verfallsdatum unterliegt.