Telefon: 0355-871731 | Fax: 0355-871741

 

logo coparts

HU-Scheinwerferrichtlinie: Jetzt wird's ernst Ausnahmen nur im geprüften Einzelfall möglich.

Seit Ende Dezember wächst die Zahl an DAkkS-akkreditierten Anbietern für die Abnahme von Scheinwerferprüfplätzen.

Kaum ein anderes Thema erhitzt in letzter Zeit so sehr die Gemüter in der Servicebranche wie die Verkehrsblattverlautbarung Nr. 14/2014, sprich die neue HU-Scheinwerferprüfrichtlinie.
Ein Grund dafür, dass zahlreiche Prüfstützpunkte und Prüfplätze bis heute nicht über einen normkonform kalibrierten Scheinwerferprüfplatz verfügen: Es mangelte massiv an
Unternehmen, die solch einen Prüfplatz abnehmen können. Mit Ausnahmen der bekannten Prüfgesellschaften, allen voran der Dekra und den TÜVs, gab es lange Zeit keinen weiteren freien Anbieter.

Doch damit ist seit Kurzem Schluss: Jetzt erhielt die ESZ AG, das nach eigenen Angaben größte Kalibrierlabor Europas, als erstes Unternehmen hierzulande die offizielle Zulassung für Prüfungen dieser Art durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Gleichzeitig erhielt auch der TÜV Rheinland, der sich ebenfalls frühzeitig um eine DAkkS-Anerkennung bemüht hat, die entsprechende Urkunde und darf nun Prüfplätze gemäß DIN ISO 17025 abnehmen. Genau die braucht der, wer Scheinwerferprüfplätze seit 1. Januar abnehmen möchte und a) kein Überwachungsorganisation ist oder b) als solche dies bei Prüfstützpunkten tun möchte, an denen eine andere Organisation prüft.

TAK steht bereits in den Startlöchern
Ebenfalls mit einer kurz bevorstehenden Anerkennung durch die DAkkS rechnet auch die TAK Cert, eine Tochter der Bildungseinrichtung des Kfz -Gewerbes, die eigens für die
Abnahme von Scheinwerferprüfplätzen und Bremsprüfständen gegründet wurde. „Der DAkkS liegen alle notwendigen Informationen von TAK Cert vor“, erläutert Rüdiger Semper auf Anfrage von »kfz-betrieb«. Der Geschäftsführer der TAK Cert ist zuversichtlich, bald grünes Licht zu bekommen: „Wir hoffen, dass wir bis Mitte Januar eine Akkreditierung erhalten.“ Ab dann können auch von der TAK Cert geschulte Personen der Kfz-Innungen und Landesverbände Mitgliedsbetrieben entsprechende Abnahmen anbieten.

Dass es eine wie vielfach geforderte oder erhoffte Fristverlängerung nicht geben wird, Stand Ende 2017 bereits fest. Fest stand dabei aber auch siehe »kfz -betrieb« Ausgabe 51-52/2017 dass die jeweiligen Landesbehörden individuelle Ausnahmen von dieser Regelung erteilen werden. Sprich, sie untersagen seit letzter Woche einer Werkstatt den Betrieb als HU-Prüfstützpunkt auch dann nicht, wenn der Scheinwerferprüfplatz noch nicht den Vorschriften entspricht. Leider gibt es hier, dem deutschen Föderalismus sei Dank, keine bundeseinheitliche, sondern eben nur eine länderindividuelle Regelung.
Je nach Bundesland unterschiedliche Ausnahmen Wie sich die Betriebe verhalten sollen, wenn sie weiterhin eine AU im eigenen Hause anbieten möchten, ihr Platz aber in 2017 nicht abgenommen wurde oder dies unmittelbar für 2018 turnusmäßig bevorsteht, verraten im folgenden die Aussagen der entsprechenden Landesbehörden.

Fein raus sind, wenn man so will, unter Umständen Werkstätten in Rheinland-Pfalz: Hier bekommen die, die ihren Geschäftsbetrieb bis 31.12.2019 einstellen,einen Persilschein. Sie brauchen sich um den akkreditierten Kalibriernachweis keine Sorgen zu machen: Das zuständige Ministerium verlangt ihn schlichtweg nicht –eine Stückprüfung reicht hier aus.
Vernünftig scheint in dieser Hinsicht auch ein Rat des Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, worauf der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hinweist: Dieses rät Kfz-Betrieben, sie sollten „die vom Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe betriebene Datenbank www.pspdb.de nutzen und die eingesetzten Prüfmittel wie Bremsprüfstände, Scheinwerfereinstellprüfsysteme sowie AU-Geräte im Wege der Selbstauskunft melden und entweder die Dokumente über bereits von akkreditierten Prüfern durchgeführte Stückprüfungen und Kalibrierungen oder die Nachweise über entsprechende Prüfaufträge elektronisch hinterlegen.“