Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten sowohl für den vorliegenden Auftrag als auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer Schriftform.
(2) Abweichungen von diesen Bedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers – bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Schriftliche Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung von Katalogen, Preislisten und Prospekten verpflichtet nicht zur Lieferung.
(2) Maße und Gewichtsangaben in Katalogen und Prospekten sind immer nur als unverbindliche Vorabinformation zu betrachten.
(3) Aufträge gelten mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder ihrer Ausführung als angenommen.Die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung.
(4) Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Preisstellung
(1) Sämtliche Preise – Listen- und Katalogpreise eingeschlossen – verstehen sich, soweit einzelvertraglich oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ab Lager ausschließlich
Verpackung und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Zur Berechnung kommen stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
4. Lieferung und Warenrücknahme
(1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft gemeldet worden ist.
(3) Der Käufer kann nur dann Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs geltend machen, wenn dem Lieferanten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder vom Lieferanten zu vertretender nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung ausgeschlossen. Das gilt in gleichem Maße für den gesetzlichen Vertreter des Lieferanten oder für die Personen, deren er sich zur Erfüllung der Verbindlichkeiten (Erfüllungsgehilfe) bedient. Der Käufer hat das Recht, nach fristlosem Setzen einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Teillieferungen sind zulässig. Hat der Käufer an der Teillieferung kein Interesse, so kann er unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
(5) Bei Massenartikeln (Technische Federn, Stanzteile, DIN-Teile wie Schrauben und Muttern, sonstige Drahtwaren, etc.) sind Mehr- und Minderlieferungen von 10% zulässig.
(6) Werden aus Gründen gleich welcher Art Waren zurückgenommen, so handelt es sich um ein Entgegenkommen, woraus keine Rechtspflicht abgeleitet werden kann. Die entstehenden Kosten für Wiedereinlagerung werden berechnet.
5. Höhere Gewalt
(1) Fälle höherer Gewalt – als solche gelten z.B. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse – die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, befreien den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versand und Verpackung
(1) Der Versand erfolgt ab Lager auf Kosten und Gefahr des Käufers.
(2) Die Versandart ist in das Belieben des Lieferanten gestellt, wenn nicht eine besondere Versandart ausdrücklich vereinbart ist. Wird eine beschleunigte Versendung vorgeschrieben, trägt der Käufer die Mehrkosten.
(3) Rollgeld und Flächenfracht gehen zu Lasten des Käufers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Die Auslieferung der Ware erfolgt im allgemeinen ohne Verpackung. Bei Lieferung von Kleinteilen wird Einwegverpackung gewählt, die zum Selbstkostenpreis berechnet wird. Für Verpackungen, die in der Rechnung als rücksende pflichtig bezeichnet werden (Paletten, Transportkisten, etc.) werden 2/3 des berechneten Wertes vergütet, wenn sie innerhalb eines Monats frei Haus zurückgesandt werden.
7. Gewährleistung
(1) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, bei verdeckten Mängeln 8 Tage nach Entdeckung anzuzeigen.
(2) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelanzeige wird der Lieferant den Mangel durch eine kostenlose Ersatzlieferung beheben. Schlägt die Ersatzlieferung abermals fehl, ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Schadensersatzansprüche können in allen Fällen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nachgewiesen wird.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten oder aufgearbeiteten Waren beträgt die Gewährleistung 1 Jahr bei Verbrauchern. Wenn es sich nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware.
(5) Bei Verschleißteilen, Verschleißteile sind solche Produkte, deren Funktionsfähigkeit technisch bedingt auf eine bestimmte Betriebsdauer begrenzt ist, z.B. Bremsscheiben und- beläge, Filter etc. bestehen Gewährleistungsansprüche nur in den Fällen, wenn ein Verschleißteil ausnahmsweise vor Ablauf der üblichen Betriebs- oder Nutzungsdauer wegen Mängel ausfällt. Das Ende der üblichen Betriebs- oder Nutzungsdauer für Verschleißteile stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar, auch wenn diese vor Ablauf der 12- bzw. 24-monatigen Gewährleistungsfrist erreicht wird.
(6) Der Einbau von Ersatz- und Verschleißteilen muss durch Fachpersonal erfolgen. Im Fall des Mangels, der auf einer fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
8. Zahlung
(1) Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu erfolgen.
(2) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber abgenommen. Als Zahlung gelten Wechsel und Schecks erst bei endgültiger Einlösung. Die Annahme von Wechseln bleibt in jedem Einzelfall vorbehalten. Die durch die Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen, etc. trägt der Käufer; diese sind auf Anforderung sofort zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweils aktuellen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 3 Prozentpunkte in Rechnung zu stellen.
(4) Verschlechtern sich nach Annahme eines Wechsels oder der Vereinbarung einer Stundung der Forderung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich und/oder wird aufgrund eingeholter Auskünfte seine Kreditwürdigkeit erheblich infrage gestellt, ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf das gewährte Ziel zu unverzüglichen Barzahlung fällig. Das gilt auch, wenn Wechsel angenommen worden sind.
(5) Gegen Kaufpreisforderungen des Lieferanten kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückhaltungs- und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen.
(6) Außendienstmitarbeiter sind ohne besondere Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung des Lieferanten.
(2) Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware.
(3) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern; er tritt dem Lieferanten jedoch alle Forderungen bis zur Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab, die aus dem Weiterverkauf an dessen Abnehmer oder Dritte entstehen. Dabei ist ohne Belang, ob die weiterveräußerte Ware bearbeitet worden ist oder nicht.
(4) Sofern der Käufer seine Zahlungspflichten nicht erfüllt, ist er auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung etwaigen Drittkäufern bekanntzugeben, dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigt.
(5) Verletzt der Käufer seine Pflichten zur pfleglichen Behandlung des Eigentumsvorbehaltsgutes oder gerät in Zahlungsverzug, so kann der Lieferant die Sache heraus verlangen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Androhung der Verwertung mit Fristsetzung von 2 Wochen ist der Lieferant berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder sonst zu versteigern. Der Verwertungserlös wird auf den Kaufpreis angerechnet.
10. Haftungsausschluss über die Bedingungen hinaus
(1) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen sowie im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Alle in den vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für den Fall, dass infolge Vorliegen des Tatbestands von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften – zwingend gehaftet wird.
11. Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Firmensitzes.
Erfüllungsort für die Zahlungen ist ebenfalls der Ort des Firmensitzes.
Dies gilt auch für Scheck- und Wechselansprüche.
Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist Cottbus.